Remboursgeschäft

Remboursgeschäft
I. Allgemeines:Die Mitwirkung der Bank bei der Begleichung eines überseeischen Warengeschäfts, in bestimmten Fällen verbunden mit Kreditgewährung (Rembourskredit). Als Unterlage für das R. dienen die Fracht- und Versicherungspapiere ( Konnossemente und  Versicherungsscheine), evtl. Fakturen und Prüfungszertifikate für Gewicht und Qualität (sog. Dokumente).
II. Grundform:Die wichtigste Form des R. ist der Wechselrembours, bei dem die Bank des Importeurs die Tratte des überseeischen Verkäufers akzeptiert. Der Importeur muss sich den erforderlichen Kredit von der Bank vor Abschluss des Importgeschäfts zusichern lassen, bes., wenn der Exporteur einen bestätigten Bankrembours verlangt. Die Bank akzeptiert die Tratte des Verkäufers gegen Übergabe der Dokumente. Wegen der langen Zeit, die mit Versendung von Dokumenten und Tratte und Rücksendung der akzeptierten Tratte vergeht, übergibt der überseeische Verkäufer Dokumente und Tratte und Sekunda- und Primaausfertigung ( Ausfertigung) seiner Bank in Übersee, welche die Sekunda diskontiert und die Prima nebst den Dokumenten der Bank des Importeurs zum Akzept einsendet. Prima und Sekunda werden zusammen eingelöst, sie sind beide mit einem auf das zugrunde liegende R. bez. Vermerk versehen. Am Fälligkeitstag erfolgt Einlösung durch die bezogene Bank. Die Belastung des Kunden für eine Hergabe des Akzepts erfolgt auf besonderem Trattenkonto, Wert einen Tag vor der Fälligkeit.
III. Modifizierte Form:Die akzeptierende Bank oder Remboursbank braucht nicht eine Bank im Land des Importeurs zu sein. Es wird sogar meist eine Bank sein, die ihren Sitz in einem Land der heute meist vertretenen Welthandelswährungen hat. Das R. wickelt sich dann etwa in folgender Weise ab: Eine Bank im Land der Fakturenwährung akzeptiert für Rechnung der Bank des Importeurs oder für Rechnung des Importeurs selbst einen auf sie gezogenen Wechsel und händigt die Tratte Zug um Zug gegen Hereinnahme der vorgeschriebenen Transportdokumente dem Ablader aus, damit er sie bei seiner Bank diskontieren lassen kann. Als Remboursbanken fungieren entsprechend den meist im Devisenhandel verwendeten Vertragsgewährungen die Londoner und New Yorker Banken. Ihre Akzepte sind zu bes. günstigen Bedingungen unterzubringen. Oft besorgen die Remboursbanken selbst die Unterbringung von Akzepten und stellen den Erlös dem Ablader zur Verfügung. Aber dies ist ein Sondergeschäftsverhältnis. Die Aufgabe der kreditgewährenden Bank (Remboursbank) ist nur die Akzeptleistung.
- Vgl. auch  Akkreditiv.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Remboursgeschäft — Rem|bours|ge|schäft 〈[ rãbu:r ] n. 11〉 Geschäft, bei dem man sich durch Wechsel teilweise Deckung für die in Kommission gegebenen Waren verschafft * * * Rem|bours|ge|schäft, das (Bankw.): durch eine Bank abgewickeltes u. finanziertes Geschäft im… …   Universal-Lexikon

  • Remboursgeschäft — Rem|bours|ge|schäft 〈 [rãbu:r ] n.; Gen.: (e)s, Pl.: e; Bankw.〉 Geschäft, bei dem man sich durch Wechsel teilweise Deckung für die in Kommission gegebenen Waren verschafft …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Remboursgeschäft — Rem|bours|ge|schäft …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Rembourskredit — ⇡ Remboursgeschäft …   Lexikon der Economics

  • Rembours — (spr. rangbūr, für franz. remboursement, ital. rimborso), Wiedererstattung, Deckung irgend einer Auslage, insbes. für einen gezogenen und nicht akzeptierten oder protestierten Wechsel, dann die Deckung, durch die sich der Trassat bezahlt machen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Vorschußgeschäft — (Antizipationsgeschäft, Remboursgeschäft), eine Art des Kommissionsgeschäfts (s. d.), dessen Wesen darin besteht, daß hier der Kommissionär dem Kommittenten für die von diesem zum Verkauf erhaltenen Waren alsbald bei ihrer Empfangnahme einen Teil …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Revalierungsanspruch — Revalierungs|anspruch   [zu lateinisch re »wieder« und valvere »Wert haben«], der Anspruch des Bezogenen gegen den Aussteller eines Wechsels auf Ersatz des für die Einlösung des Wechsels aufgewendeten Betrags oder auf Deckung dieses Betrags vor… …   Universal-Lexikon

  • Akzeptkredit — Diskontkredit, Wechselkredit. 1. Begriff: Kredit, den eine Bank gewährt, indem sie innerhalb einer festgelegten Kreditgrenze (⇡ Wechselobligo) vom Kreditnehmer ausgestellte ⇡ Wechsel akzeptiert (⇡ Bankakzept). Durch die Akzeptierung stellt die… …   Lexikon der Economics

  • Dokumententratte — im Außenhandelsgeschäft vorkommende Form der Sicherung des Rembourskredits (⇡ Remboursgeschäft). Gegen die das Recht an der Ware verbriefenden Dokumente akzeptiert die Remboursbank die D …   Lexikon der Economics

  • Kommissionstratte — Kommissionswechsel. 1. Begriff: Für Rechnung eines Dritten gezogener ⇡ Wechsel (Art. 3 III WG). Beispiel: Im ⇡ Remboursgeschäft zieht der Exporteur für Rechnung des ausländischen Käufers auf dessen Bank (die dem Käufer eine entsprechende… …   Lexikon der Economics

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